Berechne die voraussichtliche Erbschaftsteuer. Du wählst dein Verwandtschaftsverhältnis und den Wert des Erbes, der Rechner zieht automatisch den richtigen Freibetrag ab, bestimmt Steuerklasse und Steuersatz und wendet die Härtefallregelung an.
Werte 2026 nach §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG.
Gemeint ist der steuerliche Erwerb nach Nachlassverbindlichkeiten, aber vor persönlichen Freibeträgen nach §§ 16 und 17 ErbStG.
Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Hinterbliebenenrente), der den Versorgungsfreibetrag kürzt. Wenn keine vorliegen, gib 0 ein.
Nur Orientierung, keine Steuerberatung. Der Rechner bildet die Grundberechnung nach ErbStG ab. Nicht berücksichtigt sind unter anderem die Steuerbefreiung für das Familienheim, Vergünstigungen für Betriebsvermögen, der Pflegefreibetrag, Befreiungen für Hausrat, besondere Bewertungsfragen sowie die Zusammenrechnung mit früheren Erwerben der letzten zehn Jahre. Die verbindliche Festsetzung trifft das Finanzamt. Für deine konkrete Situation hilft eine Steuerberatung oder Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Erbrecht.
Mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von Rechnerlupe berechnest du die voraussichtliche Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Du wählst dein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und gibst den steuerlichen Wert des Erbes ein. Der Rechner ermittelt automatisch Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz und wendet die Härtefallregelung nach Paragraf 19 Absatz 3 ErbStG an.
Alle Berechnungen laufen im Browser. Deine Eingaben werden nicht gespeichert und nicht an einen Server übertragen. Der Rechner dient nur der Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Todes wegen. Besteuert wird der Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Schenkungsteuer folgt denselben Regeln und greift bei Übertragungen unter Lebenden.
Nicht der gesamte Erbanfall wird besteuert. Vom steuerlichen Erwerb nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zieht das Finanzamt zunächst den persönlichen Freibetrag ab. Nur der darüber liegende steuerpflichtige Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Freibetrag und Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Jeder Erbe erhält einen persönlichen Freibetrag, der vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängt. Es handelt sich um echte Freibeträge, nicht um Freigrenzen: Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert.
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kind, Stiefkind | 400.000 Euro |
| Enkel | 200.000 Euro |
| Eltern, Großeltern (im Erbfall), Urenkel | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, übrige Personen | 20.000 Euro |
Ein Beispiel: Erbt ein Kind Vermögen im Wert von 550.000 Euro, bleiben 400.000 Euro steuerfrei. Nur 150.000 Euro sind steuerpflichtig.
Nach Paragraf 15 ErbStG bestimmt das Verwandtschaftsverhältnis die Steuerklasse. Es gibt drei Steuerklassen, die sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz beeinflussen:
Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern im Erbfall. Hier gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze.
Zur Steuerklasse II zählen Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Die Freibeträge liegen bei 20.000 Euro, die Steuersätze sind höher als in Steuerklasse I.
In Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser. Hier greifen die höchsten Steuersätze bei einem Freibetrag von 20.000 Euro.
Mit dem steuerpflichtigen Erwerb steigt auch der Steuersatz. Er gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Betrag in der jeweiligen Stufe. Die Erbschaftsteuer kennt keine Progression wie die Einkommensteuer.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Ein Beispiel: Bei 150.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb in Steuerklasse I gilt der Satz von 11 % auf den gesamten Betrag. Die Erbschaftsteuer beträgt 16.500 Euro.
Da der Steuersatz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet wird, kann ein knappes Überschreiten einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Die Härtefallregelung nach Paragraf 19 Absatz 3 ErbStG begrenzt diesen Sprung.
Bei Steuersätzen bis 30 % darf die zusätzliche Steuer höchstens die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags betragen. Bei Steuersätzen über 30 % sind es höchstens drei Viertel. Im Erbschaftssteuer-Rechner wird die Härtefallregelung automatisch geprüft und angewendet, wenn sie die Steuer senkt.
Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten bestimmte Erben einen Versorgungsfreibetrag. Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bekommen 256.000 Euro. Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erhalten einen altersabhängigen Betrag zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Bezieht der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente, mindert deren Kapitalwert den Versorgungsfreibetrag. Im Erbschaftssteuer-Rechner kannst du den Versorgungsfreibetrag optional aktivieren und den Kürzungsbetrag eingeben.
Der Rechner bildet die Grundberechnung nach ErbStG ab. Nicht abgebildet sind die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim und Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Ebenso fehlen der Pflegefreibetrag nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG und die Zusammenrechnung mit früheren Erwerben der letzten zehn Jahre.
Für solche Sonderfälle ist eine Steuerberatung oder ein Fachanwalt für Erbrecht der richtige Ansprechpartner. Die verbindliche Steuerfestsetzung trifft das Finanzamt.