Erwerbsminderungsrentenrechner 2026: Höhe der EM-Rente berechnen
Erwerbsminderungsrente berechnen: volle und teilweise EM-Rente auf einen Blick
Der Erwerbsminderungsrentenrechner auf Rechnerlupe berechnet die Höhe deiner voraussichtlichen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nach der Rentenformel des § 64 SGB VI. Du gibst deine Entgeltpunkte und dein Alter bei Rentenbeginn ein, und der Rechner ermittelt Zugangsfaktor, Abschlag und Rentenwert für die volle und die teilweise EM-Rente. Er ist kostenlos, ohne Anmeldung und läuft im Browser.
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Ob volle oder teilweise EM-Rente zusteht, hängt vom Restleistungsvermögen ab. Ein sozialmedizinisches Gutachten stellt das Restleistungsvermögen in Stunden pro Tag fest.
Rentenformel: vier Bausteine der EM-Rente
Grundlage ist dieselbe Rentenformel wie bei der Altersrente: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Jeder Baustein hat eine eigene Funktion:
Entgeltpunkte spiegeln das bisherige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Ein Jahr mit exakt durchschnittlichem Bruttoeinkommen ergibt 1,0 Entgeltpunkte. Als Zugangsfaktor gilt 1,0 ohne Abschlag; bei einem Rentenbeginn vor dem Referenzalter von 65 Jahren sinkt er. Volle Erwerbsminderung hat den Rentenartfaktor 1,0, teilweise den Faktor 0,5. Ab dem 1. Juli 2026 liegt der Rentenwert voraussichtlich bei 42,52 EUR pro Entgeltpunkt (bis 30. Juni 2026: 40,79 EUR).
Volle und teilweise EM-Rente: Rentenartfaktor 1,0 und 0,5
Volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0. Teilweise EM-Rente gilt bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden pro Tag. Ihr Rentenartfaktor ist 0,5, die Rente also exakt halb so hoch wie die volle EM-Rente.
Hinter der teilweisen Erwerbsminderungsrente steht die Annahme, dass der fehlende Anteil durch Teilzeitarbeit verdient wird. Welche Variante zutrifft, stellt die Deutsche Rentenversicherung anhand des sozialmedizinischen Gutachtens fest.
Zurechnungszeit: fiktive Entgeltpunkte bis 66 Jahre und 3 Monate
Wer früh erwerbsgemindert wird, hat weniger Beitragsjahre gesammelt. Die Zurechnungszeit nach § 253a SGB VI gleicht das aus. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet so, als hätte die versicherte Person mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Für einen Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten. Das Endalter steigt schrittweise bis 2031 auf 67 Jahre.
Je früher die Erwerbsminderung eintritt, desto mehr Entgeltpunkte bringt die Zurechnungszeit. Im Erwerbsminderungsrentenrechner berechnet der Modus "Mit Zurechnungszeit schätzen" diese fiktiven Punkte aus deinen bisherigen Beitragsjahren und deinem Alter bei Rentenbeginn.
Abschlag bei Rentenbeginn vor 65: maximal 10,8 %
Beginnt die EM-Rente vor dem Referenzalter von 65 Jahren, mindert sich der Zugangsfaktor um 0,3 % je vollem Monat (§ 77 SGB VI). Maximal sind 10,8 % Abschlag möglich. Bereits bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren oder früher ist dieser Höchstabschlag erreicht. Der Zugangsfaktor sinkt dann auf 0,892.
Auch in der späteren Altersrente bleibt der Abschlag bestehen. Wer mit 55 Jahren erstmals EM-Rente bezieht, trägt denselben maximalen Abschlag von 10,8 % wie jemand mit 62 Jahren.
Rechenbeispiel: EM-Rente mit 55 Jahren und 30 Entgeltpunkten
Eine versicherte Person wird mit 55 Jahren voll erwerbsgemindert. In 30 Beitragsjahren hat sie 30 Entgeltpunkte gesammelt (1,0 Entgeltpunkte pro Jahr). Aus der Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate kommen rund 11,25 weitere Punkte hinzu, insgesamt 41,25 Entgeltpunkte. Der Rentenbeginn mit 55 löst den maximalen Abschlag aus (Zugangsfaktor 0,892). Volle EM-Rente: 41,25 mal 0,892 mal 1,0 mal 42,52 EUR ergibt rund 1.565 EUR brutto im Monat. Für die teilweise EM-Rente halbiert sich der Betrag auf rund 782 EUR brutto.
Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Ein Anspruch auf EM-Rente setzt drei Bedingungen voraus. Erstens muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Zweitens müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Drittens muss eine ärztlich festgestellte Erwerbsminderung vorliegen, die das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden senkt.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entfällt die Wartezeit. Für jüngere Versicherte am Anfang des Berufslebens gelten Sonderregelungen bei den Pflichtbeiträgen.
Abgrenzung zu anderen Rechnern
Eine Orientierung zur voraussichtlichen Altersrente liefert der Rentenrechner auf Rechnerlupe. Wer die Hinterbliebenenversorgung prüfen möchte, nutzt den Witwenrentenrechner. Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zeigt der Krankengeldrechner den voraussichtlichen Betrag.
Grenzen des Erwerbsminderungsrentenrechners
Alle Ergebnisse dienen als Orientierung. Nicht abgebildet sind die genaue Bewertung der Zurechnungszeit durch die Deutsche Rentenversicherung, Steuern und Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung), der Bestandsverbesserungszuschlag nach § 307i SGB VI und Hinzuverdienstgrenzen. Die Schätzung der Zurechnungszeit aus dem bisherigen Durchschnitt ist vereinfacht. Verbindlich ist allein der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Der Erwerbsminderungsrentenrechner ersetzt keine Rentenberatung.