Erwerbsminderungsrentenrechner 2026

Berechne die Höhe deiner Erwerbsminderungsrente – volle und teilweise EM-Rente, mit Zurechnungszeit, Abschlag und aktuellem Rentenwert nach §§ 43, 77 SGB VI.

Aktuell 2026Faktor 1,0 / 0,5 · Abschlag max. 10,8 % · mit Zurechnungszeit

DAS WICHTIGSTE

Die EM-Rente folgt der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert. Volle EM-Rente hat Faktor 1,0, teilweise 0,5. Die Zurechnungszeit rechnet fiktive Punkte bis 66 Jahre und 3 Monate hinzu. Bei Beginn vor 65 gibt es einen Abschlag von 0,3 % je Monat, maximal 10,8 %.

Erwerbsminderungsrente berechnen

Bitte gültige Entgeltpunkte größer als 0 eingeben.
Bitte ein Alter zwischen 15 und 67 Jahren eingeben.
Bitte 0 bis 11 Monate eingeben.
Der Rechner zeigt beide Varianten an: die volle EM-Rente (Faktor 1,0) und die teilweise (0,5). Welche dir zusteht, hängt von deinem Restleistungsvermögen ab und wird im ärztlichen Gutachten festgestellt.

Deine voraussichtliche EM-Rente

Volle EM-Rente (1,0)
pro Monat, brutto
Teilweise EM-Rente (0,5)
pro Monat, brutto

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Erwerbsminderungsrentenrechner 2026: Höhe der EM-Rente berechnen

Erwerbsminderungsrente berechnen: volle und teilweise EM-Rente auf einen Blick

Der Erwerbsminderungsrentenrechner auf Rechnerlupe berechnet die Höhe deiner voraussichtlichen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nach der Rentenformel des § 64 SGB VI. Du gibst deine Entgeltpunkte und dein Alter bei Rentenbeginn ein, und der Rechner ermittelt Zugangsfaktor, Abschlag und Rentenwert für die volle und die teilweise EM-Rente. Er ist kostenlos, ohne Anmeldung und läuft im Browser.

Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Ob volle oder teilweise EM-Rente zusteht, hängt vom Restleistungsvermögen ab. Ein sozialmedizinisches Gutachten stellt das Restleistungsvermögen in Stunden pro Tag fest.

Rentenformel: vier Bausteine der EM-Rente

Grundlage ist dieselbe Rentenformel wie bei der Altersrente: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Jeder Baustein hat eine eigene Funktion:

Entgeltpunkte spiegeln das bisherige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Ein Jahr mit exakt durchschnittlichem Bruttoeinkommen ergibt 1,0 Entgeltpunkte. Als Zugangsfaktor gilt 1,0 ohne Abschlag; bei einem Rentenbeginn vor dem Referenzalter von 65 Jahren sinkt er. Volle Erwerbsminderung hat den Rentenartfaktor 1,0, teilweise den Faktor 0,5. Ab dem 1. Juli 2026 liegt der Rentenwert voraussichtlich bei 42,52 EUR pro Entgeltpunkt (bis 30. Juni 2026: 40,79 EUR).

Volle und teilweise EM-Rente: Rentenartfaktor 1,0 und 0,5

Volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0. Teilweise EM-Rente gilt bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden pro Tag. Ihr Rentenartfaktor ist 0,5, die Rente also exakt halb so hoch wie die volle EM-Rente.

Hinter der teilweisen Erwerbsminderungsrente steht die Annahme, dass der fehlende Anteil durch Teilzeitarbeit verdient wird. Welche Variante zutrifft, stellt die Deutsche Rentenversicherung anhand des sozialmedizinischen Gutachtens fest.

Zurechnungszeit: fiktive Entgeltpunkte bis 66 Jahre und 3 Monate

Wer früh erwerbsgemindert wird, hat weniger Beitragsjahre gesammelt. Die Zurechnungszeit nach § 253a SGB VI gleicht das aus. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet so, als hätte die versicherte Person mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Für einen Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten. Das Endalter steigt schrittweise bis 2031 auf 67 Jahre.

Je früher die Erwerbsminderung eintritt, desto mehr Entgeltpunkte bringt die Zurechnungszeit. Im Erwerbsminderungsrentenrechner berechnet der Modus "Mit Zurechnungszeit schätzen" diese fiktiven Punkte aus deinen bisherigen Beitragsjahren und deinem Alter bei Rentenbeginn.

Abschlag bei Rentenbeginn vor 65: maximal 10,8 %

Beginnt die EM-Rente vor dem Referenzalter von 65 Jahren, mindert sich der Zugangsfaktor um 0,3 % je vollem Monat (§ 77 SGB VI). Maximal sind 10,8 % Abschlag möglich. Bereits bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren oder früher ist dieser Höchstabschlag erreicht. Der Zugangsfaktor sinkt dann auf 0,892.

Auch in der späteren Altersrente bleibt der Abschlag bestehen. Wer mit 55 Jahren erstmals EM-Rente bezieht, trägt denselben maximalen Abschlag von 10,8 % wie jemand mit 62 Jahren.

Rechenbeispiel: EM-Rente mit 55 Jahren und 30 Entgeltpunkten

Eine versicherte Person wird mit 55 Jahren voll erwerbsgemindert. In 30 Beitragsjahren hat sie 30 Entgeltpunkte gesammelt (1,0 Entgeltpunkte pro Jahr). Aus der Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate kommen rund 11,25 weitere Punkte hinzu, insgesamt 41,25 Entgeltpunkte. Der Rentenbeginn mit 55 löst den maximalen Abschlag aus (Zugangsfaktor 0,892). Volle EM-Rente: 41,25 mal 0,892 mal 1,0 mal 42,52 EUR ergibt rund 1.565 EUR brutto im Monat. Für die teilweise EM-Rente halbiert sich der Betrag auf rund 782 EUR brutto.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Ein Anspruch auf EM-Rente setzt drei Bedingungen voraus. Erstens muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Zweitens müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Drittens muss eine ärztlich festgestellte Erwerbsminderung vorliegen, die das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden senkt.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entfällt die Wartezeit. Für jüngere Versicherte am Anfang des Berufslebens gelten Sonderregelungen bei den Pflichtbeiträgen.

Abgrenzung zu anderen Rechnern

Eine Orientierung zur voraussichtlichen Altersrente liefert der Rentenrechner auf Rechnerlupe. Wer die Hinterbliebenenversorgung prüfen möchte, nutzt den Witwenrentenrechner. Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zeigt der Krankengeldrechner den voraussichtlichen Betrag.

Grenzen des Erwerbsminderungsrentenrechners

Alle Ergebnisse dienen als Orientierung. Nicht abgebildet sind die genaue Bewertung der Zurechnungszeit durch die Deutsche Rentenversicherung, Steuern und Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung), der Bestandsverbesserungszuschlag nach § 307i SGB VI und Hinzuverdienstgrenzen. Die Schätzung der Zurechnungszeit aus dem bisherigen Durchschnitt ist vereinfacht. Verbindlich ist allein der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Der Erwerbsminderungsrentenrechner ersetzt keine Rentenberatung.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Grundlage ist die Rentenformel: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Bei voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0, bei teilweiser 0,5. Zu den bisher erworbenen Entgeltpunkten kommen die Punkte aus der Zurechnungszeit hinzu.

Was unterscheidet volle und teilweise EM-Rente?

Volle EM-Rente steht Versicherten zu, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können (Rentenartfaktor 1,0). Teilweise EM-Rente gilt bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden (Rentenartfaktor 0,5). Ein sozialmedizinisches Gutachten stellt das Restleistungsvermögen fest.

Was ist die Zurechnungszeit?

Nach § 253a SGB VI schützt die Zurechnungszeit Menschen, die früh erwerbsgemindert werden. Sie werden so gestellt, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Für einen Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten.

Wie hoch ist der Abschlag bei der EM-Rente?

Beginnt die EM-Rente vor dem Referenzalter von 65 Jahren, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 % je vollem Monat, maximal um 10,8 %. Ab einem Rentenbeginn mit 62 Jahren oder früher greift der Höchstabschlag (Zugangsfaktor 0,892). Er wirkt lebenslang.

Welche Voraussetzungen gelten für die EM-Rente?

Voraussetzungen sind die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Zusätzlich muss eine ärztlich festgestellte Erwerbsminderung vorliegen, die das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden senkt.

Wie genau ist der Erwerbsminderungsrentenrechner?

Der Rechner bildet die Rentenformel, den Abschlag und die Zurechnungszeit nach §§ 43, 77 und 253a SGB VI ab. Die Schätzung der Zurechnungszeit aus dem bisherigen Durchschnitt ist vereinfacht. Steuern, Sozialabgaben und der Bestandsverbesserungszuschlag bleiben unberücksichtigt. Verbindlich ist allein der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.