Berechne als Orientierung, wie viel deine Miete bei einem Mangel rechnerisch sinkt und welcher Betrag sich für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Die Quote musst du selbst einschätzen, denn feste gesetzliche Werte gibt es nicht.
Basis ist die Warmmiete, also die Bruttomiete inklusive Nebenkosten (BGH-Rechtsprechung).
Bitte gib eine Warmmiete zwischen 1 und 20.000 Euro ein.
Nettokaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlung oder Nebenkostenpauschale.
Orientiere dich an veröffentlichten Urteilen zu vergleichbaren Mängeln. Es gibt keine verbindliche Tabelle.
Bitte gib eine Dauer zwischen 1 und 3.650 Tagen ein.
Anzahl der Tage, an denen der Mangel bestand. Gerechnet wird mit einem 30-Tage-Monat.
Nur Orientierung, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis ist eine reine Rechenhilfe auf Basis deiner Eingaben. Ob ein Mangel vorliegt und welche Quote angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nur rechtlich geprüft werden. Kürze die Miete nicht voreilig; eine unberechtigte oder zu hohe Kürzung kann zu Mietrückständen und im Extremfall zur Kündigung führen.
Der Mietminderung-Rechner von Rechnerlupe berechnet den Minderungsbetrag, die geminderte Warmmiete und die Gesamtminderung für einen bestimmten Zeitraum. Du gibst deine monatliche Warmmiete ein, wählst eine geschätzte Minderungsquote und trägst die Dauer des Mangels in Tagen ein.
Alle Berechnungen laufen im Browser, deine Eingaben werden nicht gespeichert. Der Mietminderung-Rechner liefert eine reine Rechenhilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Mangel vorliegt und welche Quote angemessen ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Grundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete, also die Warmmiete einschließlich aller Nebenkosten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.07.2005 (VIII ZR 347/04) entschieden. Ob die Nebenkosten als Nebenkostenvorauszahlung oder als Nebenkostenpauschale geschuldet werden, spielt keine Rolle.
Häufig rechnen Mieter fälschlicherweise nur mit der Nettokaltmiete. Das führt zu einem zu niedrigen Minderungsbetrag. Trage daher immer deine volle monatliche Warmmiete in den Rechner ein.
Weist eine Mietsache einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, schuldet der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag beim Vermieter ist nicht nötig.
Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht (§ 536 Absatz 1 Satz 3 BGB). Wo genau die Erheblichkeitsschwelle liegt, entscheiden im Streitfall Gerichte. Kleine Unannehmlichkeiten des Wohnalltags reichen nicht aus.
Die Berechnung folgt einer einfachen Formel:
Minderung pro Monat = Warmmiete × Minderungsquote
Für die tagesgenaue Berechnung gilt ein 30-Tage-Monat:
Minderung pro Tag = Minderung pro Monat ÷ 30
Gesamtminderung = Minderung pro Tag × Anzahl der Tage
Rechenbeispiel: Bei 950 Euro Warmmiete und einer Minderungsquote von 10 % beträgt die Minderung 95 Euro pro Monat. Pro Tag sind das rund 3,17 Euro. Über 45 Tage ergibt sich ein Minderungsbetrag von rund 142,50 Euro.
§ 536 BGB nennt keine konkreten Prozentwerte. Das Gesetz spricht nur von einer angemessen herabgesetzten Miete. Sogenannte Mietminderungstabellen sammeln lediglich frühere Gerichtsurteile zu vergleichbaren Mängeln. Sie liefern Anhaltspunkte, keine verbindlichen Vorgaben.
Die Höhe der angemessenen Minderungsquote hängt von der Schwere und Dauer der konkreten Beeinträchtigung ab. Typische Quoten aus der Rechtsprechung reichen von 5 % bei leichten Mängeln bis hin zu 100 % bei vollständiger Unbewohnbarkeit. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Bevor du die Miete kürzt, muss der Vermieter vom Mangel erfahren. Zeige den Mietmangel unverzüglich an, am besten schriftlich mit Fotos und genauer Beschreibung. Wer einen Mangel kennt, aber nicht meldet, kann seine Rechte verlieren (Mängelanzeige).
In der Praxis empfehlen Mietervereine, die volle Miete zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. So vermeidest du das Risiko eines Mietrückstands. Eine zu hoch angesetzte oder unberechtigte Kürzung kann zu Mietrückständen und im Extremfall zur Kündigung führen. Lass die angemessene Quote durch eine Rechtsberatung klären.
Geht die Beeinträchtigung auf eine energetische Modernisierung nach § 555b Nummer 1 BGB zurück, bleibt eine Minderung drei Monate lang außer Betracht (§ 536 Absatz 1a BGB). Auch bei eingeschränkter Nutzbarkeit der Wohnung greift die Mietminderung in diesem Zeitraum nicht.
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