Berechne, wie viel Pflegegeld monatlich ausgezahlt wird: als reines Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder anteilig als Kombinationsleistung, wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst genutzt wird.
Beträge nach § 37 und § 38 SGB XI, gültig seit 1. Januar 2025 und unverändert in 2026.
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag.
Bitte gib einen Betrag zwischen 0 Euro und dem Sachleistungsbudget des Pflegegrads ein.
Trage ein, welchen Betrag der ambulante Pflegedienst im Monat als Pflegesachleistung abrechnet. Das Pflegegeld wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Bitte gib 1 bis 30 Anspruchstage ein.
Anspruchstage im Monat. Der Kalendermonat wird gesetzlich mit 30 Tagen angesetzt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Jahr weitergezahlt.
Hinweis, keine Sozial- oder Rechtsberatung. Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe. Die tatsächliche Auszahlung hängt vom anerkannten Pflegegrad, vom Bewilligungsbescheid, von den tatsächlich abgerechneten Pflegesachleistungen und von Entscheidungen der Pflegekasse ab. Verbindliche Auskünfte gibt deine Pflegekasse.
Der Pflegegeld-Rechner von Rechnerlupe berechnet das monatliche Pflegegeld nach Pflegegrad, das Rest-Pflegegeld bei einer Kombinationsleistung und den anteiligen Betrag bei einem Teilmonat. Du wählst den Pflegegrad und gibst optional die Sachleistung des Pflegedienstes oder die Anspruchstage ein.
Alle Berechnungen laufen im Browser, deine Eingaben werden nicht gespeichert. Grundlage sind die Beträge nach § 37 und § 38 SGB XI (Sozialgesetzbuch), gültig seit dem 1. Januar 2025 und 2026 unverändert. Der Pflegegeld-Rechner liefert eine Orientierung und ersetzt keine Beratung durch die Pflegekasse.
Pflegegeld ist eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu, die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere nicht erwerbsmässig Pflegende erhalten. Die Pflegekasse zahlt den Betrag direkt an die pflegebedürftige Person aus (§ 37 Absatz 1 SGB XI).
| Pflegegrad 2: | 347 Euro pro Monat |
| Pflegegrad 3: | 599 Euro pro Monat |
| Pflegegrad 4: | 800 Euro pro Monat |
| Pflegegrad 5: | 990 Euro pro Monat |
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat, aber nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Sie gelten 2026 unverändert fort. Die nächste planmässige Anpassung ist gesetzlich für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: ein anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5, Versorgung zu Hause (häusliche Pflege) und Sicherstellung der Pflege durch die pflegebedürftige Person selbst. Die Betreuung übernehmen Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen.
Die pflegebedürftige Person muss das Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragen. Nach Bewilligung erfolgt die Auszahlung monatlich. Anders als bei der Pflegesachleistung rechnet die Pflegekasse nicht mit einem ambulanten Pflegedienst ab, sondern überweist das Geld direkt.
Wer neben Angehörigen auch einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann eine Kombinationsleistung beziehen (§ 38 SGB XI). Das Pflegegeld wird dann anteilig um den Prozentsatz gekürzt, zu dem das Sachleistungsbudget verbraucht wurde.
Formel: Rest-Pflegegeld = Pflegegeld × (1 minus Anteil Sachleistung am Budget)
Beispiel bei Pflegegrad 3: Das Sachleistungsbudget beträgt 1.497 Euro. Rechnet der Pflegedienst 599 Euro ab, entspricht das 40 % des Budgets. Es bleiben 60 % des Pflegegeldes: 599 × 0,60 = 359,40 Euro. Die Sachleistungsbudgets nach Pflegegrad:
| Pflegegrad 2: | bis 796 Euro |
| Pflegegrad 3: | bis 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4: | bis 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5: | bis 2.299 Euro |
Besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag anteilig gekürzt. Das gilt etwa, wenn der Pflegegrad erst im Laufe des Monats anerkannt wurde.
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Der Tagessatz ergibt sich aus dem Monatsbetrag geteilt durch 30. Bei Pflegegrad 3 und 15 Anspruchstagen: 599 ÷ 30 × 15 = 299,50 Euro.
Bei Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) oder Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) wird das Pflegegeld nicht vollständig gestrichen. Die Pflegekasse zahlt die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI).
Bei Pflegegrad 3 beträgt die halbe Fortzahlung 299,50 Euro pro Monat. Die Regelung gilt getrennt für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist ein bestehender Bewilligungsbescheid über Pflegegeld.
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