Einkommensteuer-Rechner 2026: Steuerlast nach Paragraf 32a EStG berechnen
So funktioniert der Einkommensteuer-Rechner von Rechnerlupe
Mit dem Einkommensteuer-Rechner von Rechnerlupe berechnest du deine tarifliche Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2026 nach Paragraf 32a EStG. Du gibst dein zu versteuerndes Einkommen ein und erhältst die Einkommensteuer, den Durchschnittssteuersatz und den Grenzsteuersatz. Dabei wählst du zwischen Grundtabelle (Einzelveranlagung) und Splittingtabelle (Zusammenveranlagung). Optional berechnet der Rechner den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Alle Berechnungen laufen im Browser. Deine Eingaben werden nicht gespeichert und nicht an einen Server übertragen.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dient das zu versteuernde Einkommen (zvE). Es ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten (mindestens die Pauschale von 1.230 Euro), Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und Spenden sowie außergewöhnlichen Belastungen. Erst auf diesen bereinigten Betrag wendet das Finanzamt den Steuertarif an. Im Einkommensteuer-Rechner gibst du das zvE direkt ein.
Wie die Einkommensteuer 2026 berechnet wird
Der Einkommensteuertarif in Deutschland ist progressiv: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den jeweils nächsten Euro. Die Progression gliedert sich 2026 in fünf Tarifzonen:
| Tarifzone | Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 0 bis 12.348 Euro | 0 % |
| Progressionszone 1 | 12.349 bis 17.799 Euro | 14 bis rund 24 % |
| Progressionszone 2 | 17.800 bis 69.878 Euro | rund 24 bis 42 % |
| Proportionalzone (Spitzensteuersatz) | 69.879 bis 277.825 Euro | 42 % |
| Reichensteuer | ab 277.826 Euro | 45 % |
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Dieser Freibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum. Ab dem ersten Euro darüber beginnt der Eingangssteuersatz von 14 %. Im Vorjahr 2025 lag der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro.
Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz
Zwei Kennzahlen sind bei der Einkommensteuer wichtig. Als Durchschnittssteuersatz bezeichnet man die Einkommensteuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen: Er zeigt die tatsächliche Steuerbelastung. Als Grenzsteuersatz gilt der Satz, mit dem der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Wegen der Progression liegt der Grenzsteuersatz immer über dem Durchschnittssteuersatz.
Ein Beispiel: Bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen beträgt die Einkommensteuer 2026 rund 7.210 Euro. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von etwa 18 %. Gleichzeitig liegt der Grenzsteuersatz bereits bei rund 32 %. Eine Gehaltserhöhung würde also mit 32 % besteuert, nicht mit 18 %.
Spitzensteuersatz und Reichensteuer
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro greift 2026 der Spitzensteuersatz von 42 %. Er gilt nur für den Einkommensteil oberhalb der Schwelle, nicht für das gesamte Einkommen. Ab 277.826 Euro kommt die Reichensteuer mit einem Grenzsteuersatz von 45 % hinzu.
Auch mit Spitzensteuersatz bleibt der Durchschnittssteuersatz deutlich niedriger. Bei 80.000 Euro zvE beträgt er rund 27 %, obwohl der Grenzsteuersatz bei 42 % liegt.
Grundtabelle und Splittingtabelle
Für die Berechnung gibt es zwei Tabellen. Die Grundtabelle gilt für Alleinstehende und einzeln veranlagte Personen. Die Splittingtabelle gilt für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer nach der Grundtabelle auf die Hälfte berechnet und das Ergebnis verdoppelt.
Ein Splittingvorteil entsteht, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich hoch sind. Verdienen beide gleich viel, ergibt sich kein Vorteil. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich auch der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auf die Einkommensteuer können zwei Zuschläge kommen. Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um 5,5 % der Einkommensteuer. Er fällt wegen hoher Freigrenzen erst bei einer Einkommensteuer über 20.350 Euro (Einzelveranlagung) an. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Wert. Oberhalb der Freigrenze greift eine Milderungszone mit einem Satz von 11,9 % des übersteigenden Betrags.
Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Bundesländern. Beide Zuschläge kannst du im Einkommensteuer-Rechner optional hinzuschalten. Nicht abgebildet werden der Progressionsvorbehalt und Anrechnungen nach Paragraf 35 und 35a EStG.