Sachbezug-Rechner 2026: geldwerten Vorteil berechnen
Geldwerten Vorteil bei Sachbezügen berechnen
Der Sachbezug-Rechner auf Rechnerlupe prüft, ob und wie viel geldwerter Vorteil bei einem Sachbezug anfällt. Du wählst die Art des Sachbezugs, gibst den Wert ein und siehst sofort, welcher Teil steuerfrei bleibt und welcher steuerpflichtig wird. Der Rechner deckt die fünf wichtigsten Sachbezüge ab: 50-Euro-Sachbezug, Essenszuschuss, Jobticket, Jobrad und Arbeitgeberdarlehen. Er ist kostenlos, ohne Anmeldung und zeigt den Rechenweg transparent.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Geldwerter Vorteil heißt: Dein Arbeitgeber gewährt dir eine Leistung nicht als Geld, sondern als Sachleistung. Das kann ein Gutschein sein, ein Essenszuschuss, ein Jobticket oder ein zinsgünstiges Darlehen. Steuerlich gilt: Sachbezüge sind grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge gibt es aber eigene Befreiungen und Freigrenzen.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze 2026
Die Sachbezugsfreigrenze nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (Einkommensteuergesetz) liegt 2026 bei 50 Euro pro Monat und Arbeitnehmer. Bleiben alle Sachbezüge eines Monats zusammen innerhalb von 50 Euro, sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Schon ein Cent darüber macht den gesamten Sachbezug steuer- und beitragspflichtig, nicht nur den übersteigenden Teil.
Gutscheine und Geldkarten: ZAG-Kriterien
Gutscheine und Geldkarten zählen nur als Sachbezug, wenn sie nur zum Kauf von Waren oder Leistungen berechtigen. Sie müssen die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Kann der Betrag bar ausgezahlt werden, gilt er als Geldleistung. Dann greift die Sachbezugsfreigrenze nicht.
Außerdem gilt das Zusätzlichkeitsprinzip: Gutscheine und Geldkarten fallen nur unter die Freigrenze, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit.
Essenszuschuss: bis 7,67 Euro je Arbeitstag
Beim Essenszuschuss setzt sich der begünstigte Betrag aus zwei Teilen zusammen. Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 2026 4,57 Euro. Dazu kommt eine steuerfreie Aufstockung von bis zu 3,10 Euro. Zusammen ergibt das maximal 7,67 Euro je Arbeitstag.
Auf den Sachbezugswert von 4,57 Euro fällt eine Pauschalsteuer von 25 % an. Danach ist er sozialversicherungsfrei. Die Aufstockung bleibt steuerfrei. Zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von mindestens 4,57 Euro, entfällt die Pauschalsteuer vollständig.
Beispiel: 7,67 Euro Zuschuss an 15 Arbeitstagen ergeben 115,05 Euro im Monat. Davon sind 46,50 Euro (15 × 3,10 Euro) steuerfrei. Auf die übrigen 68,55 Euro (15 × 4,57 Euro) fällt die Pauschalsteuer an.
Jobticket und Deutschlandticket
Zuschüsse zum Jobticket oder Deutschlandticket sind nach Paragraf 3 Nummer 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss verbraucht die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht. Sie steht für andere Sachbezüge weiter zur Verfügung. Im Gegenzug mindert der steuerfreie Zuschuss die als Werbungskosten absetzbare Entfernungspauschale.
Bei Gehaltsumwandlung greift Paragraf 3 Nummer 15 EStG nicht. Das Deutschlandticket kostet 2026 monatlich 63 Euro und liegt damit allein über der Sachbezugsfreigrenze. Dann kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung wählen. Variante 1: 25 % nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG, ohne Minderung der Entfernungspauschale. Variante 2: 15 % nach Nummer 1, mit Anrechnung.
Jobrad: Dienstrad steuerlich nutzen
Überlässt der Arbeitgeber ein Dienstrad zusätzlich zum Gehalt, ist die Privatnutzung nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Das ist der günstigste Fall.
Wird das Jobrad über Gehaltsumwandlung finanziert, sind monatlich 0,25 % der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP (unverbindliche Preisempfehlung) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Für schnelle E-Bikes oder Pedelecs über 25 km/h gelten die Dienstwagenregeln. Den geldwerten Vorteil berechnest du dann im Firmenwagen-Rechner.
Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteil ab 2.600 Euro
Gewährt dir dein Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht ein geldwerter Vorteil nur, wenn die Restschuld am Monatsende über 2.600 Euro liegt. Bis 2.600 Euro bleibt der Zinsvorteil unbeachtlich.
Zinsvorteil = (Massstabszinssatz minus vereinbarter Zinssatz) × Restschuld. Vom marktüblichen Zinssatz darf ein Abschlag von 4 % abgezogen werden. Liegt der monatliche Zinsvorteil zusammen mit anderen Sachbezügen unter der 50-Euro-Freigrenze, bleibt er steuerfrei.
Beispiel: 16.000 Euro Restschuld, 2 % vereinbarter Zins, 4,71 % Marktzins minus 4 % Abschlag = 4,52 %. Zinsvorteil 2,52 % von 16.000 Euro = 403,20 Euro im Jahr, also 33,60 Euro im Monat. Da unter 50 Euro, bleibt der Vorteil steuerfrei.
Auswirkung auf das Nettogehalt
Steuerpflichtige Sachbezüge erhöhen dein zu versteuerndes Brutto, werden dir aber nicht ausgezahlt. Dadurch sinkt dein Netto um die zusätzliche Steuer- und Abgabenlast. Wie stark, hängt von Steuerklasse, Einkommen und Beitragssätzen ab. Den genauen Effekt ermittelst du mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Rechnerlupe. Wie sich ein steuerfreier Zuschuss zum Jobticket auf die Entfernungspauschale auswirkt, zeigt der Pendlerpauschale-Rechner.
Was der Sachbezug-Rechner nicht abbildet
Der Sachbezug-Rechner liefert eine Orientierung für die fünf häufigsten Sachbezüge. Nicht abgebildet ist der Firmenwagen (eigene 1-%-Regelung, eigener Rechner). Nicht berücksichtigt sind individuelle Faktoren wie Steuerklasse und Kirchensteuer. Alle Werte gelten für 2026.