Grundsteuer-Rechner 2026: Grundsteuer nach Reform berechnen
So funktioniert der Grundsteuer-Rechner von Rechnerlupe
Mit dem Grundsteuer-Rechner von Rechnerlupe berechnest du die jährliche Grundsteuer nach der Grundsteuerreform. Du gibst den Grundsteuerwert aus deinem Finanzamtsbescheid ein, wählst Bundesland und Grundstücksart und ergänzt den Hebesatz deiner Gemeinde. Der Rechner zeigt Jahres-, Quartals- und Monatsbetrag mit vollständigem Rechenweg.
Alternativ kannst du im Modus Messbetrag den Grundsteuermessbetrag aus deinem Grundsteuermessbescheid direkt eingeben. Dieser zweite Modus eignet sich für Länder mit eigenem Bewertungsmodell wie Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen. Alle Berechnungen laufen im Browser, deine Eingaben werden nicht gespeichert. Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.
So berechnet sich die Grundsteuer seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, weil sie jahrzehntelang nicht angepasst worden waren. Im Bundesmodell, das die Mehrzahl der Länder nutzt, berechnet sich die Grundsteuer in zwei Schritten:
Zuerst multipliziert das Finanzamt den Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Anschließend multipliziert die Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Das Ergebnis ist die jährliche Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke.
Grundsteuerwert und Grundsteuerwertbescheid
Den Grundsteuerwert stellt das Finanzamt in einem eigenen Bescheid fest, dem Grundsteuerwertbescheid. Er ersetzt den früheren Einheitswert und basiert auf einem standardisierten Bewertungsverfahren. Für Wohngrundstücke fließen Faktoren wie Bodenrichtwert, Gebäudefläche, Baujahr und Mietniveau ein. Der Grundsteuerwert ist nicht identisch mit dem Kaufpreis oder dem Verkehrswert der Immobilie.
Steuermesszahl nach Bundesland und Grundstücksart
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und bestimmt, welcher Anteil des Grundsteuerwerts als Grundsteuermessbetrag in die Berechnung eingeht. Im Bundesmodell gelten einheitliche Werte. Vier Länder haben abweichende Messzahlen beschlossen:
| Land / Modell | Wohnen | Unbebaut | Nichtwohnen |
|---|---|---|---|
| Bundesmodell (BB, MV, NRW, RLP, ST, SH, TH) | 0,31 Promille | 0,34 Promille | 0,34 Promille |
| Berlin | 0,31 Promille | 0,45 Promille | 0,45 Promille |
| Bremen | 0,31 Promille | 0,75 Promille | 0,75 Promille |
| Saarland | 0,34 Promille | 0,64 Promille | 0,64 Promille |
| Sachsen | 0,36 Promille | 0,36 Promille | 0,72 Promille |
Für den sozialen Wohnungsbau sieht das Bundesmodell einen Abschlag von 25 % auf die Messzahl vor. Bei einem Wohngrundstück sinkt die Messzahl damit von 0,31 auf 0,2325 Promille.
Hebesatz der Gemeinde
Jede Gemeinde legt den Hebesatz für die Grundsteuer B selbst fest. Er ist der größte Hebel für die Höhe der Steuer. Typische Hebesätze liegen zwischen 300 und 900 %, in einzelnen Gemeinden auch darüber. Zur Grundsteuerreform haben die meisten Gemeinden ihre Hebesätze angepasst, damit das Gesamtaufkommen etwa gleich bleibt.
Der gültige Hebesatz steht im Grundsteuerbescheid deiner Gemeinde oder auf deren Internetseite. Im Grundsteuer-Rechner gibst du den Hebesatz als Prozentzahl ein, zum Beispiel 500 für 500 %.
Rechenbeispiel
Ein Wohngrundstück im Bundesmodell mit einem Grundsteuerwert von 150.000 Euro, Steuermesszahl 0,31 Promille und Hebesatz 500 %. Der Grundsteuermessbetrag beträgt 150.000 × 0,00031 = 46,50 Euro. Die Grundsteuer ergibt sich aus 46,50 × 5,0 = 232,50 Euro pro Jahr. Pro Quartal sind das 58,13 Euro.
Länder mit eigenem Bewertungsmodell
Fünf Länder ermitteln den steuerlichen Wert grundlegend anders als das Bundesmodell. Bayern nutzt ein reines Flächenmodell mit Äquivalenzzahlen. Baden-Württemberg setzt auf ein Bodenwertmodell aus Fläche und Bodenrichtwert. Hamburg, Hessen und Niedersachsen verwenden Flächen-Lage-Modelle. Für diese Länder passt der Grundsteuerwert des Bundesmodells nicht. Nutze dort im Grundsteuer-Rechner den Modus Messbetrag und gib den Wert aus deinem Grundsteuermessbescheid direkt ein.
Zahlung und Umlage der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in der Regel vierteljährlich fällig: zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich. Zahlungspflichtig ist, wer am 1. Januar des Jahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid
Gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Später ist eine Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei einer fehlerhaften Feststellung. Der Hebesatz selbst ist kommunales Satzungsrecht und kann nicht per Einspruch angefochten werden. Bei Zweifeln an der Bewertung lohnt sich eine Prüfung des Bescheids durch einen Steuerberater.