Prüfe, ob du Anspruch auf Kinderzuschlag hast, und schätze die Höhe von bis zu 297 Euro je Kind zusätzlich zum Kindergeld. Der Rechner prüft die Mindesteinkommensgrenze und rechnet das Einkommen nach der gesetzlichen 45-Prozent-Regel an.
Werte 2026 nach § 6a BKGG und den Regelbedarfen 2026.
Unter 25, unverheiratet, im Haushalt lebend.
Vereinfachend monatlicher Netto-/Anrechnungsbetrag der letzten 6 Monate.
Für die Mindesteinkommensgrenze (900 bzw. 600 EUR).
Kaltmiete plus Neben- und Heizkosten.
Zum Beispiel Unterhalt oder Waisenrente. Mindert den Kinderzuschlag zu 45 Prozent. Das Kindergeld zählt hier nicht. Bei stark unterschiedlichen Kinder-Einkommen ist die Schätzung nur grob.
Nur Orientierung, keine verbindliche Berechnung. Der echte Kinderzuschlag wird von der Familienkasse anhand zahlreicher Einzelheiten ermittelt, etwa der genauen Einkommensarten der letzten 6 Monate, Wohnkosten, Mehrbedarfe, Freibeträge, Vermögensgrenzen und der Frage, ob mit Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld Bürgergeld vermieden wird. Dieser Rechner bildet die Grundlogik vereinfacht ab und kann vom Bescheid abweichen. Die offizielle Vorabprüfung bietet der Kinderzuschlag-Lotse der Bundesagentur für Arbeit.
Der Kinderzuschlag-Rechner von Rechnerlupe prüft, ob du Anspruch auf Kinderzuschlag hast und wie hoch er ausfallen kann. Du gibst dein Bruttoeinkommen, dein Nettoeinkommen, die Warmmiete und die Anzahl deiner Kinder ein. Anhand dieser Angaben schätzt der Rechner die monatliche Summe je Kind und für die gesamte Familie.
Alle Berechnungen laufen im Browser, deine Eingaben werden nicht gespeichert. Das Ergebnis dient als Orientierung auf Basis der gesetzlichen Regeln. Verbindlich entscheidet die Familienkasse über den Anspruch.
Maximal 297 Euro pro Kind und Monat zahlt die Familienkasse 2026 als Kinderzuschlag. Von diesem Höchstbetrag entfallen 25 Euro auf den Sofortzuschlag. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 Euro ergibt das bis zu 556 Euro je Kind und Monat.
Anders als beim Kindergeld ist der Kinderzuschlag einkommensabhängig. Die Familienkasse prüft anhand des Elterneinkommens und der Wohnkosten, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz).
Fünf Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Kindergeldbezug: Für das Kind wird Kindergeld gezahlt.
2. Mindesteinkommensgrenze: Paare verdienen mindestens 900 Euro brutto im Monat, Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto.
3. Kein erhebliches Vermögen: Die Grenze liegt bei 55.000 Euro für zwei Personen im Haushalt. Für jedes weitere Kind kommen 15.000 Euro hinzu. Eine dreiköpfige Familie darf also bis zu 70.000 Euro Vermögen besitzen.
4. Bürgergeld-Vermeidung: Mit dem Kinderzuschlag zusammen muss der Bedarf der Familie gedeckt sein, sodass kein Anspruch auf Bürgergeld entsteht.
5. Kind unter 25 und unverheiratet: Das Kind lebt im Haushalt und ist noch nicht 25 Jahre alt.
Die Familienkasse berechnet den Kinderzuschlag in drei Schritten.
Bedarf der Eltern ermitteln (Schritt 1): Der Regelbedarf 2026 beträgt 563 Euro für Alleinerziehende und je 506 Euro für jeden Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Dazu kommt der Wohnkostenanteil der Eltern. Die Wohnkosten (Warmmiete) werden nach dem Kopfteilprinzip auf alle Haushaltsmitglieder verteilt.
Anrechnung des Elterneinkommens (Schritt 2): Verdienen die Eltern mehr als ihren eigenen Bedarf, werden 45 % dieses Mehreinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet. Liegt das Einkommen unter dem Bedarf, kann ergänzend Wohngeld in Frage kommen.
Kindeseinkommen anrechnen (Schritt 3): Hat das Kind Einkommen aus Unterhalt, einer Waisenrente oder einem Minijob, werden 45 % davon angerechnet. Das Kindeseinkommen mindert den Zuschlag je Kind einzeln.
Rechenbeispiel: Ein Paar mit zwei Kindern und 2.800 Euro Nettoeinkommen hat einen Elternbedarf von 1.012 Euro (2 × 506 Euro) plus anteilige Wohnkosten. Bei 400 Euro über dem Bedarf werden 180 Euro (45 % von 400 Euro) vom Höchstbetrag abgezogen. Je Kind blieben dann 297 Euro minus 90 Euro = 207 Euro Kinderzuschlag.
Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich gleichzeitig beziehen. Beide Sozialleistungen zusammen sollen verhindern, dass die Familie auf Bürgergeld angewiesen ist. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat oft auch Anspruch auf Wohngeld, weil die Einkommenslagen sich überschneiden.
Zusätzlich gilt: Familien mit Kinderzuschlag sind in den meisten Kommunen von Kita-Gebühren befreit. Das ergibt sich aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, für das der Kinderzuschlag automatisch berechtigt.
Kindergeld erhalten alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag richtet sich gezielt an Familien, deren Einkommen zwar für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den der Kinder. Bürgergeld greift, wenn das Einkommen auch den eigenen Bedarf nicht deckt.
Wer bereits Bürgergeld bezieht, kann keinen Kinderzuschlag erhalten. Als Sozialleistung soll der Kinderzuschlag genau das vermeiden: Familien sollen oberhalb der Bürgergeld-Schwelle bleiben.
Den Kinderzuschlag beantragst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Vor dem Antrag kannst du mit dem KiZ-Lotsen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit vorab prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich ist. Auch dieser Rechner von Rechnerlupe gibt dir eine erste Orientierung.
Ein Bewilligungszeitraum umfasst sechs Monate. Danach muss der Anspruch neu geprüft werden. Die Familienkasse entscheidet verbindlich. Rechner und KiZ-Lotse ersetzen den Bescheid nicht.