Berechne den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Aus Nettoeinkommen und Alter ermittelt der Rechner den Bedarf und den Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes und prüft, ob der Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Werte 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf, Stand 1.1.2026).
Unterhaltsrechtliches Netto nach Abzug berufsbedingter Kosten und zulässiger Posten. Nicht identisch mit dem Gehaltsabrechnungs-Netto.
Bestimmt den notwendigen Selbstbehalt bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern.
Nur Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus. Bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine Herauf- oder Herabstufung in eine andere Einkommensgruppe angemessen sein, ebenso bei Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrags. Das maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen, Mehrbedarfe, der konkrete Mangelfall und volljährige Kinder, bei denen beide Eltern anteilig haften können, sind Einzelfallfragen. Für eine verbindliche Berechnung wende dich an das Jugendamt, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt für Familienrecht.
Der Kindesunterhalt-Rechner von Rechnerlupe ermittelt den monatlichen Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Du gibst das bereinigte Nettoeinkommen, das Alter des Kindes und die Zahl der Unterhaltsberechtigten ein. Aus diesen Angaben zeigt der Rechner den Tabellenbedarf, zieht das anteilige Kindergeld ab und prüft, ob der Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Alle Eingaben bleiben im Browser, nichts wird gespeichert. Der Rechner gibt eine Orientierung im Familienrecht. Verbindlich berechnet wird der Kindesunterhalt durch das Jugendamt oder eine Fachkanzlei.
Die Düsseldorfer Tabelle ist der bundesweit übliche Maßstab für den Kindesunterhalt. Erstellt wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten. Als Leitlinie hat sie keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten als Maßstab herangezogen.
Zwei Achsen bestimmen den Bedarf. Auf der einen Seite stehen 15 Einkommensgruppen (von bis zu 2.100 Euro bis 11.200 Euro Nettoeinkommen). Auf der anderen Seite stehen vier Altersstufen: 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahre.
Als Mindestunterhalt nach § 1612a BGB gelten die Sätze der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro). Seit dem 1. Januar 2026 betragen sie:
| Altersstufe | Bedarf | Zahlbetrag |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 EUR | 356,50 EUR |
| 6 bis 11 Jahre | 558 EUR | 428,50 EUR |
| 12 bis 17 Jahre | 653 EUR | 523,50 EUR |
| ab 18 Jahre | 698 EUR | 439,00 EUR |
Vom Tabellenbedarf wird das anteilige Kindergeld abgezogen. Bei minderjährigen Kindern ist das die Hälfte (129,50 Euro von 259 Euro Kindergeld). Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld von 259 Euro abgezogen (§ 1612b BGB). Was nach der Kindergeldanrechnung bleibt, ist der Zahlbetrag.
Jeder Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nach Abzug des Kindesunterhalts muss ihm mindestens dieser Betrag bleiben. Die Düsseldorfer Tabelle stuft den Eigenbedarf wie folgt:
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 1.450 Euro für Erwerbstätige, 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige.
Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: mindestens 1.750 Euro.
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder zu decken, liegt ein Mangelfall vor.
Ein Mangelfall tritt ein, wenn das Nettoeinkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder ausreicht. Die verbleibende Verteilungsmasse wird dann im Verhältnis der Einsatzbeträge (Zahlbeträge) auf die Kinder verteilt. Jedes Kind erhält weniger als den Tabellenbedarf.
Rechenbeispiel: Ein Unterhaltspflichtiger mit 2.000 Euro Nettoeinkommen, zwei Kindern (3 und 9 Jahre) und einem Selbstbehalt von 1.450 Euro hat 550 Euro für Unterhalt verfügbar. Regulär lägen die Zahlbeträge bei 356,50 Euro und 428,50 Euro, zusammen 785 Euro. Da nur 550 Euro verfügbar sind, wird die Summe im Verhältnis 356,50 zu 428,50 auf beide Kinder verteilt.
Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte als Regelfall. Ist nur ein Kind berechtigt, kann eine Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe passen. Bei drei oder mehr Berechtigten kommt eine Herabstufung in Betracht.
Zusätzlich enthält die Tabelle für jede Einkommensgruppe einen Bedarfskontrollbetrag. Fällt das Einkommen nach Abzug des Unterhalts unter diesen Betrag, ist eine Herabstufung nötig. So bleibt gesichert, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht stärker belastet wird als einer in der niedrigeren Gruppe.
Maßgeblich für die Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen. Es weicht vom Netto auf der Gehaltsabrechnung ab. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Danach können berufsbedingte Aufwendungen, eine angemessene Altersvorsorge und bestimmte Schulden berücksichtigt werden.
Die Bereinigung ist Einzelfallsache. Für eine exakte Berechnung wende dich an das Jugendamt oder eine Fachkanzlei für Familienrecht. Der Kindesunterhalt-Rechner von Rechnerlupe arbeitet mit dem Wert, den du eingibst, und nimmt keine eigene Bereinigung vor.